Lizenzbedingungen
Lizenzbedingungen
Lizenzvereinbarung von „Kleiner Spatz“ (Holger Mewes)
§ 1 – Gegenstand der Vereinbarung
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Einräumung einer Lizenz zur Nutzung der von Holger Mewes, Lonetalstraße 16, 89198 Westerstetten (nachfolgend „Lizenzgeber“) über seine Webseite www.kleiner-spatz.de angebotenen und vom Kunden (nachfolgend „Lizenznehmer“) erworbenen digitalen Inhalte, insbesondere Plotter-, Laser- und Schriftdateien mit grafischen Elementen (nachfolgend auch „Inhalt“/“Inhalte“).
(2) Die vom Lizenzgeber angebotenen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und werden von diesem ausschließlich zum Erwerb einfacher Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zur Verfügung gestellt. Das Eigentum und Urheberrecht an den lizenzierten Inhalten verbleibt in jedem Falle beim Lizenzgeber.
(3) Beim Erwerb einer Lizenz und/oder dem Download von lizenzierten Inhalten vereinbaren Lizenzgeber und Lizenznehmer die nachfolgenden Bedingungen für die Einräumung von Nutzungsrechten an den jeweiligen Inhalten, die Gegenstand ihres Vertrages geworden sind, soweit die Parteien nichts abweichendes in Textform vereinbart haben.
§ 2 – Lizenz-Modelle
(1) Vorbehaltlich eines wirksamen Vertragsschlusses und der vollständigen Bezahlung durch den Lizenznehmer, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein beschränktes, nicht-exklusives, unübertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für vom Lizenznehmer erworbene Inhalte zu dessen persönlicher, nicht-gewerblicher Nutzung. Ein weitergehendes Nutzungsrecht kann sich aus den nachfolgenden Bedingungen ergeben.
(2) Alle Rechte, die dem Lizenznehmer auf Grundlage dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich übertragen werden, bleiben dem Lizenzgeber vorbehalten. Die lizenzierten Inhalte dürfen weder ganz noch in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers reproduziert, vervielfältigt, kopiert, übertragen, verkauft, weiterverkauft oder anderweitig zu kommerziellen Zwecken genutzt werden.
(3) Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines lizenzierten Inhalts über den Online-Shop des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer vom Lizenzgeber die folgenden Nutzungsrechte erwerben:
a) „Private Lizenz“
Für die eigene persönliche, nicht-gewerbliche Nutzung (nicht für den Weiterverkauf, Download oder Vertrieb bzw. nicht für jegliche gewerbliche Nutzung).
b) „Gewerbelizenz Mini“
Erwirbt der Lizenznehmer vom Lizenzgeber eine „Gewerbelizenz Mini“, so gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein zeitlich auf zwei Jahre begrenztes, nicht exklusives, nicht übertragbares Recht zur weltweiten Benutzung und Wiedergabe des erworbenen lizenzierten Inhalts, soweit die Nutzung nachfolgend ausdrücklich vorgesehen ist und vorbehaltlich der unter §§ 3, 4 aufgeführten Einschränkungen.
Die „Gewerbelizenz“ berechtigt den Lizenznehmer einen mit dieser Lizenz erworbenen Inhalt wie folgt zu verwenden:
- zum Aufbringen auf physische Produkte und Vertrieb dieser Produkte, wobei insgesamt die Stückzahl der unter Verwendung des lizenzierten Inhalts erstellten Produkte 50 Produkte nicht überschreiten darf;
Nicht gestattet sind physische Produkte, die selbst Vervielfältigungen des lizenzierten Inhalts ermöglichen (z.B. Stempel). - als Aufdruck auf einer Produktverpackung und Etikettierung des jeweils unter Verwendung des lizenzierten Inhalts erstellten physischen Produkts;
- zur Darstellung des unter Verwendung des lizenzierten Inhalts erstellten physischen Produkts
aa) auf Websites, in Onlinewerbung, sozialen Netzwerken, in elektronischen Veröffentlichungen (E-Books, E-Magazine, Blogs),
bb) in Printmedien oder ihrer redaktionellen Inhalte einschließlich Magazine und Zeitungen.
Erwirbt der Lizenznehmer vom Lizenzgeber eine „Gewerbelizenz“, so gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein zeitlich auf zwei Jahre begrenztes, nicht exklusives, nicht übertragbares Recht zur weltweiten Benutzung und Wiedergabe des erworbenen lizenzierten Inhalts, soweit die Nutzung nachfolgend ausdrücklich vorgesehen ist und vorbehaltlich der unter §§ 3, 4 aufgeführten Einschränkungen.
Die „Gewerbelizenz“ berechtigt den Lizenznehmer einen mit dieser Lizenz erworbenen Inhalt wie folgt zu verwenden:
- zum Aufbringen auf physische Produkte und Vertrieb dieser Produkte, wobei insgesamt die Stückzahl der unter Verwendung des lizenzierten Inhalts erstellten Produkte 2.000 Produkte nicht überschreiten darf;
Nicht gestattet sind physische Produkte, die selbst Vervielfältigungen des lizenzierten Inhalts ermöglichen (z.B. Stempel). - als Aufdruck auf einer Produktverpackung und Etikettierung des jeweils unter Verwendung des lizenzierten Inhalts erstellten physischen Produkts;
- zur Darstellung des unter Verwendung des lizenzierten Inhalts erstellten physischen Produkts
aa) auf Websites, in Onlinewerbung, sozialen Netzwerken, in elektronischen Veröffentlichungen (E-Books, E-Magazine, Blogs),
bb) in Printmedien oder ihrer redaktionellen Inhalte einschließlich Magazine und Zeitungen.
§ 3 – Ausgeschlossene Verwendung und Nutzungsbeschränkung
(1) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übertragenen Rechte insgesamt oder einzeln auf Dritte im In- und Ausland zu übertragen, soweit dies nicht abweichend in dieser Lizenzvereinbarung oder zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist.
(2) Sofern nicht in der jeweils vereinbarten Lizenz anderweitig vereinbart, darf der Lizenznehmer die jeweiligen lizenzierten Inhalte (ganz oder teilweise) nicht als charakteristisches oder Unterscheidungsmerkmal einer Marke, eines Kennzeichens, eines Firmennamens, einer Produkt- oder Dienstleistungsbezeichnung oder eines Logos verwenden oder als solche anmelden, registrieren lassen oder anderen gegenüber derartige Rechte geltend machen.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den lizenzierten Inhalt als oder für ein digitales Produkt (z.B. als Stick-, Plotter-, Laserdatei) anzubieten oder zu vertreiben bzw. anbieten oder vertreiben zu lassen.
(4) Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Inhalte nicht im Zusammenhang mit Beleidigung, Diskriminierung, Rassismus, Gewaltverherrlichung, Pornografie oder anderen rechtswidrigen Inhalten verwenden. Ebenso ist die Verwendung im Zusammenhang mit politischen Parteien, pharmazeutischen Produkten, Erotik und Sexualität, Drogen, Tabak, Alkohol, Krankheit und Kriminalität untersagt.
(5) Sofern die Parteien nicht schriftlich vereinbart haben, dass der Lizenzgeber auf die Ausübung seines Urheber-Benennungsrechtes verzichtet hat, ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet den folgenden Urhebervermerk in geeigneter Weise anzugeben „www.kleiner-spatz.de / Holger Mewes“.
§ 4 - Sonstige Bestimmungen
(1) Der Lizenznehmer ist nur nach vorheriger Einwilligung in Textform seitens des Lizenzgebers berechtigt, seine Rechte aus dieser Vereinbarung auf einen Dritten zu übertragen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten insgesamt oder einzeln auf Dritte im In- und Ausland zu übertragen.
(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alleinverantwortlich alle Steuern, Abgabe und Gebühren zu zahlen, die in einer beliebigen Jurisdiktion aufgrund der ihm vom Lizenzgeber gewährten Lizenz oder der Nutzung der lizenzierten Inhalte durch den Lizenznehmer anfallen.
(3) Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, nach angemessener Vorankündigung und nach eigenem Ermessen entweder selbst oder durch Dritte Unternehmensunterlagen zum Vertrieb der lizenzierten Inhalte zu prüfen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und Ihrer Nutzung der lizenzierten Inhalte stehen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu überprüfen.
§ 5 - Vertragslaufzeit, Dauer der Rechteeinräumung
(1) Erwirbt der Lizenznehmer eine Private Lizenz (§ 3 Abs. 3 a)) ist die Lizenzvereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von den Parteien mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden, nicht aber vor Ablauf von zwei Jahren ab Übermittlung des Download-Links zum jeweiligen Inhalt an den Lizenznehmer.
(2) Erwirbt der Lizenznehmer eine Gewerbelizenz (§ 3 Abs. 3 b und 3 c)) wird die Lizenzvereinbarung für den jeweiligen Inhalt für zwei Jahre ab Übermittlung des Download-Links zum jeweiligen Inhalt an den Lizenznehmer geschlossen und endet mit Ablauf der zwei Jahre ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Mit Vertragsbeendigung enden sämtliche Nutzungsrechte, insbesondere bei der Gewerbelizenz jegliches Recht zur Herstellung und zum Vertrieb der unter Verwendung des lizenzierten Inhalts hergestellten Produkte.
§ 6 – Schlussbestimmungen
(1) Mehrere Personen, die gemeinsam Lizenznehmer sind, sind Gesamtschuldner und -gläubiger der gesamten Leistungen.
(2) Auf die Lizenzvereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss der deutschen Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch dem Verbraucher nicht der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(3) Handelt der Lizenznehmer als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Lizenzvereinbarung der Geschäftssitz des Lizenzgebers. Hat der Lizenznehmer seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Lizenzvereinbarung, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Lizenznehmers zugerechnet werden können. Der Lizenzgeber ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Lizenznehmers anzurufen.
(4) Sollten sich einzelne Klauseln dieser Lizenzvereinbarung als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so soll davon der Bestand der übrigen Klauseln unberührt bleiben.